Satzung der
Angelsportfreunde
Markdorf Kluftern Immenstaad e. V.
gegr. 13.07.1974
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein "Angelsportfreunde Markdorf Kluftern Immenstaad e. V.“ mit Sitz in Markdorf ist eine Vereinigung von Angelfischern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist es, den Mitgliedern Gelegenheit zum Angeln zu bieten, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, seine Mitglieder zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten sowie Veranstaltungen durchzuführen.
Aufgaben des Vereins sind die Förderung und Pflege der Angelfischerei,
1. durch Beschaffung, Erhaltung und Errichtung von Gewässern für seine Mitglieder;
2. durch Erziehung der Mitglieder zur weidgerechten Fischerei;
3. durch Hege und Pflege des Fischbestandes aller Gewässer, insbesondere der durch den Verein bewirtschafteten Gewässer;
4. durch sachgemäße Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Gewässer im Interesse der Mitglieder unter Einhaltung der Pachtverträge.
5. durch Bemühen um die Reinhaltung der Gewässer, insbesondere durch Überwachung der Wasserbeschaffenheit, Feststellung und Meldung von Verunreinigungen, Aufklärung und Unterweisung der Mitglieder, Anlieger und Inhaber von Wasserrechten in Bezug auf Gesetze und Verordnungen der Fischerei und des Naturschutzes;
6. durch Pflege der Jugendarbeit, Ausbildung der Jugendlichen zu umweltbewußten Angelfischern.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Personen, welche das 10. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied werden.
2. Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren werden als Mitglieder aufgenommen, sofern die schriftliche Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
3. Personen, die von einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen wurden, dürfen nur nach Feststellung des Ausschlußgrundes und Rücksprache mit diesem Verein aufgenommen werden. Liegen grobe Verstöße gegen das Fischereirecht, das Naturschutz - oder das Tierschutzgesetz vor, darf keine Aufnahme erfolgen.
4. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft im Verein umfaßt gleichzeitig die Mitgliedschaft in Verbänden, denen der Verein angehört.
5 Ist der Antrag angenommen, wird die Mitgliedschaft zunächst auf ein Jahr auf Probe beschränkt. Danach muß der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft erneut entscheiden.
6. Die Mitglieder untergliedern sich in:
a) aktive Mitglieder
b) Jugendliche
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
7. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Angelfischerei oder um den Verein erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands, durch einstimmigem Beschluß der Vorstandschaft.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod
2 Austritt
Dieser kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
3. Ausschluß
Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied vom Verein ausschließen oder auf Zeit sperren.
Der endgültige Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn ein Mitglied
a) schwerwiegende Fischereivergehen begeht, unterstützt, oder andere dazu anstiftet,
strafbare Handlungen gegen die Fischereigesetze begeht oder
wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, daß er solche begangen hat; oder auf dem Aufnahmeantrag verschweigt, daß er bereits von einem anderen Verein ausgeschlossen wurde.
b) den Bestrebungen des Vereins fortwährend und schwerwiegend zuwiderhandelt, sein Ansehen vorsätzlich schädigt, oder wiederholt fischereirechtliche Bestimmungen mißachtet;
3.1 Der Ausschluß eines Mitgliedes auf Dauer oder auf Zeit kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt;
b) wiederholt Anlaß zu vereinsschädigenden Streitigkeit gibt;
c) mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angabe eines triftigen Grundes bis zum Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand ist.
4.1
a) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach eingehender Klärung des Falles durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor dem Beschluß gehört zu werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied, bei Jugendlichen dessen gesetzlichen Vertreter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
b) Gegen den Ausschlußbescheid kann das Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch hat durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen, der diesen dem Vorstand zur erneuten Beratung vorzulegen hat. Der Vorstand entscheidet erneut mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß. Diese Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat den erneuten Beschluß anzuerkennen.
c) Der Ausschluß ist endgültig, falls der Einspruch nicht form- und/oder fristgerecht eingelegt worden ist
d) Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch aus dem Vereinsvermögen. Sie sind zur Zahlung des Beitrages sowie den zu entrichtenden Arbeitsstunden für das jeweilige Kalenderjahr verpflichtet und haben keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Zahlungen, gleich welcher Art. Sie verlieren jedoch sämtliche Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben. Sie haben den Vereinsausweis und evtl. im Besitz befindliche Gewässerkarten der durch den Verein bewirtschafteten Gewässer unverzüglich beim 1. Vorsitzenden abzugeben. Ein evtl. zugeteilter Bootsliegeplatz ist entsprechend der Liegeplatzordnung unverzüglich zu räumen.
e) Ausgeschlossene Mitglieder auf Zeit sind von vereinsinternen Aktivitäten zu sperren. Die Sperre kann bis zu 12 Monaten festgesetzt werden. Die satzungsmäßigen Pflichten des Mitgliedes bleiben hiervon unberührt.
f) Der Ausschluß oder Austritt ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
5.1 Geringe Verstöße können durch Verwarnungen, schwerere durch Verweise von der Vorstandschaft nach Anhörung des Mitglieds ausgesprochen werden und müssen schriftlich erfolgen.
Wiederaufnahme ist nur bei ausgetretenen Mitgliedern oder bei Ausschluß auf Zeit möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder genießen alle Rechte und Vorteile, welche der Verein in Ausübung seiner Wirksamkeit bietet, insbesondere
a) aktives und passives Stimmrecht bei der Bildung der satzungsgemäßen Organe;
b) das Stimmrecht und das Antragsrecht in der Hauptversammlung und anderen Versammlungen;
c) das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins;
d) das Recht auf ordnungsgemäße Benutzung der Einrichtungen des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) Gesetze und Verordnungen des Fischereirechtes, des Natur - und Tierschutzes und die Satzung des Vereins einzuhalten bzw. sinngemäß zu befolgen.
b) die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
c) die Aufnahmegebühr und den von der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag sowie sonstige festgelegte Beiträge fristgerecht bis zum 1.5. des lfd. Jahres zu entrichten
d) die Fischerei stets weidgerecht auszuüben, die fischereiüblichen Auflagen des Vereins und der Behörden zu beachten und den Anordnungen der Fischereiaufseher und Gewässerwarte Folge zu leisten.
e) an den Hauptversammlungen und sonstigen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und sich über laufende Vorgänge zu informieren.
f) sich an den hegerischen Maßnahmen und Arbeitsdiensten des Vereins aktiv zu beteiligen, soweit gesetzliches Rentenalter und Gesundheit dies erlauben; für die Erfüllung ihres Arbeitsstundenkontigents sind die Mitglieder selbst verpflichtet.
g) Fangstatistiken der vereinseigenen Gewässer zu führen und ordnungsgemäß bis zum 15. Januar des Folgejahres beim Gewässerwart abzugeben.
h) als Inhaber eines Bootsliegeplatzes an seinem Liegeplatz Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und die jeweils geltende Liegeplatzordnung zu befolgen.
i) für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden zu haften.
§ 6 Beiträge und Gebühren
1. Die Aufnahmegebühr, der Vereinsbeitrag und sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgelegt und von der Hauptversammlung genehmigt.
2. Alle Gebühren sind den finanziellen Erfordernissen des Vereins anzupassen. Der Jahresbeitrag wird im Voraus erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Haupt- und Mitgliederversammlung
1. Die Haupt- und Mitgliederversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Sie haben offen zu erfolgen, sofern nicht auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis ist der Vorstand gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- und Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
2. Haupt- und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer mindestens 21 Tage vorher schriftlich einzuberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung müssen 10 Tage vor dem Versammlungstag an den 1. Vorsitzenden eingereicht sein.
4. Die Hauptversammlung findet grundsätzlich in den ersten 3 Monaten des Jahres statt. Zusätzlich kann im Herbst eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
5. Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu enthalten:
a) Jahresbericht des 1. oder 2. Vorsitzenden,
b) den Bericht des Kassiers,
c) den Bericht der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Kassiers,
e) den Bericht des 1. oder 2. Gewässerwartes,
f) die Bekanntgabe des Protokolls der vorjährigen Hauptversammlung durch den Schriftführer,
g) den Jahresbericht der Jugendwarte
h) die Entlastung der Gesamtvorstandes
i) die Anhörung der eingereichten Anträge der einzelnen Mitglieder und deren Beschlußfassung
k) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
l) Genehmigung der vom Vorstand festgelegten Gebühren und Beiträge.
m) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und sonstige Zielsetzungen des Vereins betreffende Fragen.
6. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 21 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden - von allen sie fordernden Mitgliedern unterschrieben - beantragt.
7. Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf abgehalten werden. Sie dienen der Aussprache und der Unterrichtung der Mitglieder über vereinsinterne Angelegenheiten, der Bekanntgabe wichtiger Erlässe und Veröffentlichungen der Behörden, der Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes sowie der Schulung und Fortbildung in Fragen weidgerechter Angelfischerei. Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, sofern es sich nicht um Beschlüsse handelt, welche ausdrücklich dem Beschluß der Hauptversammlung unterliegen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern,
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier
- 1. Gewässerwart
- 2. Gewässerwart
- drei Jugendwarten
- Arbeitseinsatzleiter
- zwei Beisitzern
Weitere Aufgaben sind nach Bedarf auf die Mitglieder des Vorstandes oder sonstige Mitglieder des Vereins zu verteilen.
Die Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand leitet die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß das Vereinsvermögen gewissenhaft und verantwortungsbewußt im Sinne des Vereinszweckes verwaltet wird.
Der Vorstand hat über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen ausdrücklich vorbehalten sind, zu beraten und zu beschließen. Ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über An- und Verkauf von Gewässern und dem Beginn und der Beendigung von Pachtverhältnissen, die Vorbereitung von Vereinsversammlungen und sonstigen Veranstaltungen. Hierzu sind Anträge vorher im Vorstand zu beraten. Er berät und beschließt über Neuaufnahmen (§ 3) und dem Ausschluß von Mitgliedern (§ 4 Ziff. 3 und 4) und über die Erteilung von Verwarnungen und Verweisen. Er vergibt und entzieht die Liegeplätze gemäß den Bestimmungen der Liegeplatzordnung.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern mindestens 7 Tage vorher einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, wenn nicht vorher geheime Abstimmung beschlossen wurde. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende einen Vorstandsbeschluß schriftlich oder telefonisch einholen.
Die Vorstandsmitglieder haben über den Inhalt der Sitzungen Stillschweigen zu bewahren.
Die Bekanntgabe der Beschlüsse obliegt nur dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
Die Tätigkeit des Vorstandes und aller übrigen Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden bei Vorlage von Quittungen nach vorherigen Genehmigung des Vorstandes ersetzt.
Bei Ausscheiden aus dem Vorstand sind die im Besitz des Vereins befindlichen Vermögenswerte, Akten, Geräte usw. unverzüglich dem 1. Vorsitzendem oder dessen Beauftragten zu übergeben.
§ 10 Vertretungsvollmacht und Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder
1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
2. Der 1. Vorsitzende ist an Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes gebunden. Er beruft Sitzungen ein, leitet diese und überwacht deren Vollzug. Er erledigt diejenigen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit dem Vorstand vorher nicht vorgelegt werden können in eigener Regie. Hierüber muß er dem Vorstand in der nächsten Sitzung berichten. Für besondere Vereinsaufgaben kann der 1. Vorsitzende Vereinsmitglieder heranziehen und sie bevollmächtigen.
Die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes bei der Einberufung einer Vorstandssitzung ist zur Gültigkeit der Beschlusses nicht erforderlich.
Er kann in besonderen Fällen Sachverständige zu Sitzungen oder Versammlungen hinzuziehen.
Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000 € belasten ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften und Vertragsabschlüssen über 1000 € braucht der 1. Vorsitzende die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes.
Sämtliche Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden.
Der 2. Vorsitzende hat mit dem 1. Vorsitzenden zusammenzuarbeiten und muß diesen bei seinen Aufgaben entlasten.
3. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben getrennt zu buchen und zu belegen. Aus den Belegen müssen Höhe, Empfänger, Zweck und Zahltag ersichtlich sein. Das Kassenbuch ist ½-jährlich mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter abzustimmen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.
Der Kassier hat eine Inventarliste über die Sachwerte des Vereins zu führen.
Den notwendigen Schriftverkehr hat der Kassier in eigener Verantwortung zu führen.
Über größere Einnahmen und Ausgaben ist bei der folgenden Vorstandssitzung zu berichten. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn ein anderes Vorstandsmitglied.
Zahlungen werden vom Kassier nur nach Weisung des 1. Vorsitzenden geleistet.
Die Kasse ist am Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Zur Kontrolle ist den Kassenprüfern in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über Einnahmen und Ausgaben ist in der Hauptversammlung zu berichten.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet ein Prüfer bei der Hauptversammlung. Ein schriftlicher Bericht ist zu unterzeichnen und vom Schriftführer aktenmäßig zu verwahren.
4. Der Schriftführer erstellt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und bewahrt diese im Archiv auf. Er erledigt den Schriftverkehr in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden.
5. Der 1. Gewässerwart ist verantwortlich für die Überwachung der Vereinsgewässer, die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht, Natur- und Tierschutzgesetz sowie der Gewässerordnung des Vereins. Er bereitet zusammen mit dem 2. Gewässerwart den Fischeinsatz vor und ist für die fachgerechte Durchführung verantwortlich. Die Art und Menge des Fischeinsatzes kann vom Gewässerwart nach den Bestimmungen des Pachtvertrages und nur nach Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Gewässerwartes.
Der 2. Gewässerwart ist ständiger Vertreter des 1. Gewässerwartes und bei dessen Abwesenheit eigenverantwortlich tätig.
6. Die Jugendwarte leiten die Jugendgruppe des Vereins. Sie führen mit der Jugendgruppe Kurse, Schulungen und Angelveranstaltungen durch. Sie sind verantwortlich für die weidgerechte und umweltbewußte Unterweisung der Jugendlichen. Die Jugendwarte verwalten die finanziellen Mittel der Jugendgruppe und entscheiden über deren Verwendung. Hierüber ist dem Vorstand 1 mal jährlich Bericht zu erstatten.
7. Der Arbeitseinsatzleiter koordiniert, überwacht und entscheidet die Arbeitseinsätze in Abstimmung mit dem Vorstand. Er hat die erforderlichen Arbeitsgeräte und Materialien rechtzeitig zu beschaffen. Für bestimmte Arbeiten kann er die Mitglieder entsprechend ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse hinzuziehen.
8. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder
ergeben sich aus der Bezeichnung der Ämter und ist in entsprechenden Beschlüssen des Vorstandes definiert. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten zu unterstützen, durch sinnvolle zweckentsprechende Ausübung ihrer Ämter zur Erhaltung und Mehrung des Ansehens des Vereins beizutragen, für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse zu sorgen und das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten.
§ 11 Wahlen
Wahl- und abstimmungsberechtigt sind nur aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. (aus §5!!!)
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, Kassenprüfer für 2 Jahr gewählt. Sie bleiben mindestens bis zur Neuwahl im Amt. Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren Zustimmung schriftlich vorliegt.
Wenn ein Mitglied geheime Wahl vorschlägt, wird geheim abgestimmt. Für die Durchführung einer geheimen Wahl hat der Wahlausschuß geeignete Maßnahmen vorzubereiten.
Die Reihenfolge ist durch § 9 festgelegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zu der nächsten Hauptversammlung zu bestellen. Eine direkte Wiederwahl ist in alle Funkionsstellen mit Ausnahme der Kassenprüfer möglich.
Als gewählt gilt dasjenige Mitglied, welches die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
2. Neu- und Ergänzungswahlen sind vorzunehmen:
Neuwahlen zur Ablösung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit sind vorzunehmen, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder, der 1. Vorsitzende oder der Vorstand dies beantragt. Der Antrag hat schriftlich beim 1. Vorsitzenden zu erfolgen.
3. In die Vorstandschaft sowie andere Ämter des Vereines können nur aktive Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht in der Vorstandschaft eines anderen Angelvereines tätig sind, gewählt werden.
4. Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Mitgliedern eingereicht werden. Wahlvorschläge haben schriftlich mit Datum und Unterschrift beim Wahlausschuß zu erfolgen. Jedes Mitglied kann nur einen Vorschlag je Amt in der Vorstandschaft einreichen.
5. Jede Wahl ist von einem Wahlausschuß zu leiten, welcher aus dem Wahlleiter und 2 Beisitzern bestehen muß, die nicht in den Vorstand kandidieren. Der Wahlausschuß wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses kann bei Zustimmung offen erfolgen.
Der Wahlausschuß hat nach jedem Wahlgang die Stimmen auszuzählen. Das Ergebnis ist unverzüglich bekannt zu geben.
Die Wahl hat auf vorbereiteten Stimmzetteln zu erfolgen.
Stimmzettel mit beleidigenden Bemerkungen, 2 oder mehr Stimmen oder andere, als die vorbereiteten Stimmzettel sind ungültig.
Die Stimmzettel werden unmittelbar vor jedem Wahlgang an jedes wahlberechtigte Mitglied anhand der Teilnehmerliste durch 2 Wahlhelfer ausgegeben.
6. Bei Störungen der Wahlvorbereitung oder des Wahlganges kann der Wahlleiter die Hauptversammlung für eine angemessene Zeit unterbrechen. In besonders schwerwiegenden Fällen muß der Wahlleiter den Störer für die Dauer der gesamten Wahlhandlung aus dem Lokal verweisen. Er ist für die restliche Wahlhandlung nicht mehr wahlberechtigt.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich beantragt werden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung erforderlich.
§ 13 Vermögen und Haftung
1.) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser mit seinem Vermögen und Inventar.
2.) Der Verein haftet nur für Schäden, die seinen Mitgliedern aus Unfällen, die auf dem Weg zum, vom oder bei der Ausübung der Angelfischerei oder irgendwelchen freiwilligen Tätigkeit für den Verein zustoßen, wenn sie sich im Auftrage des Vereins in vereinseigenen oder fremden Räumen aufhalten, und diese durch die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind.
In außergewöhnlichen Härtefällen entscheidet der Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Hauptversammlung kann den Verein auflösen. Hierzu ist die Anwesenheit von mindesten 3/4 aller Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; 2/3 Stimmenmehrheit entscheiden über die Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, den umliegenden Fischbrutanstalten zum Besatz im Bodensee zu.
Stimmberechtigt über die Auflösung des Vereines sind nur Mitglieder, die dem Verein seit mindestens fünf Jahren aktiv angehören. Maßgebend ist der Status des Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abstimmung, wobei Zeiten einer passiven Mitgliedschaft angerechnet werden.
Die Satzung in vorliegender Fassung wurde in der Hauptversammlung am 26.03.2004 beraten und beschlossen.
Markdorf - Kluftern - Immenstaad
Manuel Wickert
1. Vorstand