Liegeplatzordnung für Landliegeplätze

 

1. Anwendungsbereich

Die Liegeplatzordnung gilt für alle Eigner von Booten, denen ein Liegeplatz durch die Angelsportfreunde M.K.I. e. V. zugeteilt worden ist. Andere Boote und deren Besitzer haben kein Anrecht auf einen Liegeplatz im dortigen Bereich. Die Liegeplatzordnung gilt ferner für alle Mitglieder der Angelsportfreunde die das Boot eines Vereinskameraden mit benutzen.

 

2. Platzaufsicht

Die Aufsicht über die Landliegeplätze der Angelsportfreunde wird durch einen eigens hierfür bestimmten Platzwart (eine von der Vorstandschaft gewählte Person aus der Vorstandschaft) ausgeübt. Gegenstand dieser Aufsicht sind alle Angelegenheiten, die mit der Einrichtung, Gestaltung und Unterhaltung sowie der Nutzung der Liegeplätze zusammenhängen. Der Platzwart hat Weisungsrecht gegenüber den Liegeplatzbenutzern.

 

3. Vergabe der Liegeplätze

a) Feste Liegeplätze können nur an aktive Vereinsmitglieder mit einer Probezeit von zwei Jahren vergeben werden (Mindestalter des Antragstellers 16 Jahre „mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten“). Die Zuteilung mehrerer Plätze an dieselbe Person ist nicht möglich. Aktive Mitglieder, welche ins passive Lager wechseln, verlieren ihren Bootsplatz.

b) Alle Liegeplätze werden nur für solche Boote vergeben, die zur Ausübung der Fischerei geeignet sind. Das Boot darf nur auf dem ihm zugewiesenen Platz gelagert werden. Surfbretter und andere Wassersportgeräte dürfen nichtgelagert werden. Für Liegeplatzbewerber wird eine Warteliste, entsprechend dem Datum der schriftlichen Antragstellunggeführt (über die Aufnahme auf die Warteliste entscheidet die Vorstandschaft).

c) Über die Vergabe der Liegeplätze entscheidet ausschließlich die Vorstandschaft unter Berücksichtigung der Wartelisten.

d) Das Boot muss auf den Liegeplatzinhaber zugelassen sein, ein amtliches Kennzeichen und die Prüfplakette gemäß Bodenseeschifffahrtsordnung tragen.

e) Ein Liegeplatz wird nur vergeben, wenn das Boot und der dazugehörige Bootsanhänger von der Größe her auf den zu vergebenden Platz passen. Das Höchstmaß wird jedoch auf 600 cm Länge und 185 cm Breite (es gilt das Aussenmaß) festgesetzt. Die Boote müssen vom Liegeplatzinhaber selbst bewegt werden können; Hilfsmittel stellt der Verein nicht zur Verfügung. Sollte das Boot entgegen der Genehmigung größer sein, oder das Höchstmaßüberschreiten, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Sollte einem Antragsteller der zur Verfügung gestellte Platz nicht ausreichend sein, rückt er in der Warteliste um einen Platz zurück. Sollte er zwei Mal einen Platz ablehnen, wird der Bewerber von der Liegeplatzliste gestrichen. Ein neuer Antrag kann frühestens nach einem Jahr durch den Antragsteller schriftlich erfolgen (über die Aufnahme auf die Warteliste entscheidet die Vorstandschaft).

Übergangsregelung: Durch die Neufassung der Liegeplatzbenutzungsordnung werden Boote, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Liegeplatzordnung bereits größer als das zulässige Höchstmaß sind, ausgenommen. Wechselt der Liegeplatzinhaber jedoch sein Boot, so hat er sich an die Liegeplatzordnung vom 01.01.2015 zu halten.

f) Die Größe des zur Verfügung stehenden Platzes wird durch ein Gremium aus der Vorstandschaft, bestehend aus dem 1. Vorstand oder 2.Vorstand, dem Platzwart, eine weitere Person aus der Vorstandschaft und dem Antragstellerfestgelegt. Es wird ein Kurzprotokoll über die Vergabe erstellt.

g) Ein Liegeplatz wird nur dann vergeben, wenn das Mitglied für sein Boot am Bodensee anderweitig keinen Liegeplatz hat.

h) Ein Liegeplatz kann auch an Haltergemeinschaften vergeben werden, die Haltergemeinschaft kann schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der 2. Halter schon 3 Jahre aktives Vereinsmitglied beim M.K.I. ist (dies gilt auch für Familienangehörige). Anfallende Gebühren (Versicherung, Liegeplatzgebühr) werden vom 1.Halter bezahlt. Das Boot muss auf den 1. Halter zugelassen sein.

Der 2. Halter kann den Liegeplatz bei einer Trennung der Haltergemeinschaft nur dann beanspruchen wenn:

1.) Der 1. Halter den Platz zurückgibt (das bedeutet er ist kein Bootshalter dieses Bootes mehr) und

2.) die Haltergemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden hat und

3.) die Vorstandschaft zustimmt. Greift Nr. 2 nicht, so kann in Ausnahmefällen bei Trennung der Haltergemeinschaft an den 2. Halter der Liegeplatzdurch die Vorstandschaft vergeben werden. Sollte es dann eine neue Haltergemeinschaft geben, muss diese wieder schriftlich beantragt werden.

 

4. Pflichten des Liegeplatzinhabers

Der Liegeplatzinhaber verpflichtet sich

a) die Liegeplatzordnung und die Molenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen.

b) die fälligen Liegeplatzgebühren rechtzeitig an den Verein zu bezahlen. Für das Nutzungsrecht eines Liegeplatzes wird eine jährliche Gebühr festgesetzt. Über die Höhe der Liegeplatzgebühr entscheidet die Vorstandschaft (mit Genehmigung der Hauptversammlung). Die Gebühr wird mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins für das laufende Jahrfällig.

c) für jedes Boot, das auf dem Liegeplatz der Angelsportfreunde gelagert wird, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Dies gilt auch bei nur vorübergehender Inanspruchnahme des Platzes. Der Vorstandschaft mussjährlich bis spätestens 31. März eine Kopie des Versicherungsscheines unaufgefordert ausgehändigt werden (ansonsten wird ihm der Liegeplatz entzogen).

d) an mindestens 3 Vereinsfischen (Seefischen) im Jahr mit seinem eigenen Boot teilzunehmen (ansonsten wird ihm der Liegeplatz entzogen). Als Teilgenommen wird nur gewertet, wenn der Teilnehmer zu Beginn des Seefischens anwesend ist. Kann ein Mitglied an einem Seefischen nicht teilnehmen, da er im Auftrag des Vereins unterwegs ist, wird dieses Fischen als teilgenommen gewertet. Kommt ein Mitglied verspätet muss er sich beim Verantwortlichen zeitnah melden. Eine Befreiung von den Seefischen kann mit schriftlichem Antrag bei der Vorstandschaft gestellt werden.

e) einen gültigen Angelerlaubnisschein (See) für das staatliche Fischwasser „ Bodensee - Überlinger - und Obersee „ zu besitzen. Dem Schriftführer muss jährlich bis spätestens 31. März eine Kopie des gültigen Anglererlaubnisscheines unaufgefordert ausgehändigt werden. Bei Haltergemeinschaften müssen beide den Anglererlaubnisschein vorlegen.

f) Vergebene Liegeplätze sind bis zur Aufgabe durch den Liegeplatzinhaber fest und können ohne dessen Zustimmung nicht mehr gewechselt oder von der Vorstandschaft verändert werden (Bestandschutz). Ausgenommen istder Ausschluss von der Mitgliedschaft.

g) Eine Veränderung oder ein Wechsel der Liegeplätze untereinander ist nur mit Genehmigung der Vorstandschaft möglich (schriftlicher Antrag). Vorrang auf zu vergebende Plätze haben bei Neuvergabe Liegeplatzinhaber nach Eingang eines schriftlichen Antrages. Selbstständiger Wechsel führt zum Entzug des Liegeplatzes

h) hat für Sauberkeit und Ordnung am Liegeplatz zu sorgen.

i) alle Vorkommnisse im Bereich des Liegeplatzes unverzüglich dem Vorstand zu melden, sofern hierdurch dem Ansehen des Vereins oder den Booten Schaden zukommen könnte. In dringenden Fällen ist die Polizei unverzüglich zu verständigen.

j) sich gegenüber anderen Vereinen oder dessen Mitglieder so zu verhalten, dass es keinen Anlass zu Streitigkeiten gibt.

k) seinen Liegeplatz nicht anderweitig zu vergeben. Über die Vergabe der Liegeplätze entscheidet nur die Vorstandschaft.

l) keine Veränderungen am Liegeplatz vorzunehmen, sofern diese nicht durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt sind (z.B. Bäume schneiden, Platten legen). Maximal dürfen 3 Platten (40cm x 60cm) gelegt werden, damit der Liegeplatz gekennzeichnet ist.

 

5. Dauer der Liegeplatzvergabe

Das Anrecht auf Nutzung des festen Liegeplatzes erlischt

a) bei Beendigung der Mitgliedschaft

b) zu dem Zeitpunkt, an welchem der Verein das Nutzungsrecht verliert.

c) bei Verkauf oder Stilllegung des Bootes. Der Verein ist berechtigt, den Platz 3 Monate nach Verkauf oder Stilllegung anderweitig zu vergeben sofern bis dahin kein anderes Boot eingebracht wurde. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die

Vorstandschaft (durch schriftlichen Antrag) diese Frist einmalig bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahresverlängern.

d) wenn ein Boot eingebracht wird, das auf diesem Platz unangebracht erscheint (siehe 3 b und e).

e) nach Ablauf einer Prüfplakette. Insgesamt 4 Monate nach Ablauf der am Boot befindlichen Prüfplakette kann der Verein den Platz neu vergeben. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Vorstandschaft diese Frist bis zum Ablauf von 12 Monaten verlängern.

f) bei Verstößen nach Absatz 4 dieser Liegeplatzordnung. Darüber muss die Vorstandschaft beraten. Bei leichten Verstößen ist der Liegeplatzinhaber schriftlich abzumahnen.

g) wenn ein Liegeplatzinhaber 2 mal abgemahnt wurde (Verjährung 2 Jahre)

h) wenn nicht wenigstens 5 Monate im Kalenderjahr (von April bis Oktober) das genehmigte Boot auf dem Liegeplatzeingebracht wurde. Jede Veränderung oder Stilllegung ist sofort dem Vorstand zu melden, mit Angabe der Zeit seiner Abwesenheit.

 

6. Verlust oder Rückgabe des Liegeplatzes

Bei Verstößen nach Ziffer 4 Buchstaben c, d, e, h, i, k und l erlischt das Anrecht auf den Liegeplatz aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Der Liegeplatzinhaber hat jedoch das Recht, vor dem Beschluss gehört zu werden oderinnerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides eine schriftliche Erklärung abzugeben. Die Vorstandschaft hat dann innerhalb von 14 Tagen erneut darüber zu beraten und dem Mitglied einen schriftlichen Bescheid zu übersenden. Dieser Bescheid ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei der Rückgabe oder dem Verlust eines Liegeplatzes hat das Mitglied die Pflicht den Liegeplatz innerhalb von 30Tagen zu räumen. Erfolgt die Räumung nicht innerhalb dieser Frist, wird der Verein das Boot auf Kosten des Booteigners entfernen und einlagern lassen.

 

7. Haftung

Der Besitzer des Bootes entbindet die Angelsportfreunde M.K.I. von jeglicher Haftung aus Schäden oder Vorkommnissen, welche sich im Zusammenhang mit dem Liegeplatz ergeben. Dem Benutzer der drahtlosen Übertragung / Funkfernbedienung sind die Gefahren die von dieser ausgeht bekannt, deshalb benutzt dieser die Funkfernbedienung auf eigene persönliche Verantwortung und im Falle eines Sach- oder Personenschadens kann er keine Ansprüche gegen den Verein Angelsportfreunde MKI stellen.

 

8. Lagern von Booten

Boote sind ausschließlich auf den zugeteilten Liegeplätzen zu lagern. Als Lagereinrichtung sind nur Slipwagen und Trailer zulässig, welche nicht überflüssigen Platz benötigen. Die Boote sind so zu lagern, dass andere Liegeplatzbenutzer nicht behindert oder gefährdet werden.

 

9. Verhalten am und auf dem Wasser

Der Landungssteg an der Dorniermole darf nur zum kurzfristigen Ein - und Aussteigen sowie zum Be - und Entladen genutzt werden (die Stirnseite nur zum Ein - und Aussteigen).Das Wegfahren mit den Booten von der Slipanlage parallel zum Land in Richtung Lipbachmündung ist streng untersagt. Ankern, Fischen und Festmachen an oder im Bojenfeld ist während der Segelsaison nicht zulässig.

Fischabfälle sind mit nach Hause zu nehmen.

 

Oberteuringen, 01.01.2015

Der Vorstand